Allgemeine Geschäftsbedingungen der RVA Energietechnik GmbH & Co. KG, nachfolgend RVA Energietechnik genannt (01.01.2018)
Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von RVA-Energietechnik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.
Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von RVA-Energietechnik und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn RVA-Energietechnik die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch maßgebend.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.
Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Liefer- und Leistungszeit
Fristen für Lieferungen/Leistungen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von RVA-Energietechnik liegen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc., auch bei Lieferanten von RVA-Energietechnik) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Bei von RVA-Energietechnik zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde – den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt- eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswertes.
Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.
Gefahrenübergang, Abnahme
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von RVA-Energietechnik oder des Herstellerwerkes verlassen hat.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.
Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt
RVA-Energietechnik behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die RVA-Energietechnik aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für RVA-Energietechnik dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 30 %, so ist RVA-Energietechnik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl (RVA-Energietechnik) verpflichtet.
Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an RVA-Energietechnik ab, welche die Abtretung annimmt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für RVA-Energietechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für RVA-Energietechnik. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von RVA-Energietechnik hinzuweisen und RVA-Energietechnik unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von RVA-Energietechnik ist diese befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde RVA-Energietechnik bzw. den von RVA-Energietechnik beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.
Zahlung
Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von RVA-Energietechnik auf die Forderungen (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache) verrechnet, soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn RVA-Energietechnik nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist RVA-Energietechnik berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
Mitarbeiter von RVA-Energietechnik sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.
Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch RVA-Energietechnik vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
Bei Teilzahlungsvereinbarung wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von jeweils Euro 15,00 zu ersetzen.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von RVA-Energietechnik bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
Gewährleistung, Haftung
Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Bei mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Kunde Nachbesserung oder, sofern eine solche nicht genügt, unmöglich oder unzumutbar ist, Ersatzlieferung durch RVA-Energietechnik verlangen. Schlägt die (notfalls mehrfache) Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder lässt RVA-Energietechnik eine hierfür schriftlich angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von RVA-Energietechnik oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser sonst unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von RVA-Energietechnik am Vertragsgegenstand tätig geworden, so entfällt jede Gewährleistung.
Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder RVA-Energietechnik seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB.
Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 12 Monaten.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur soweit RVA-Energietechnik ein grobes Verschulden trifft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen vorausehbaren Schadens
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer grantiert hat.
Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
Zusatzbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen und Baugeräten etc.
Mit der Einleitung des Reparaturauftrages an RVA-Energietechnik ist zugleich die Erlaubnis des Kunden zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag ohne weiteres bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt die Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde der Überschreitung, so erhält RVA-Energietechnik jedenfalls sämtliche Aufwendungen inkl. eines angemessenen Gewinnanteiles ersetzt.
Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.
Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald RVA-Energietechnik ihm die Fertigstellung der Arbeit mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert RVA-Energietechnik den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.
Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden gemäß Ziffer 5 bei RVA-Energietechnik. Bis dahin hat RVA-Energietechnik auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht von RVA-Energietechnik besteht auch wegen Forderungen von RVA-Energietechnik aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen von RVA-Energietechnik gegenüber dem Kunden. RVA-Energietechnik ist berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Pfandverkaufsandrohung den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonstwie zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen
Die durch die erfolgte Reparatur freiwerdenden Altteile werden von RVA-Energietechnik, sofern die Reparatur in den Werkstätten von RVA-Energietechnik erfolgt, verschrottet. Sollte der Kunde anderweitig über die Altteile verfügen wollen, muss er RVA-Energietechnik dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen.
Hinsichtlich der Haftung von RVA-Energietechnik für den Auftragsgegenstand bei erteiltem Reparaturauftrag gilt Ziffer 7.6 der vorstehenden AGB entsprechend.
Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder RVA-Energietechnik seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RVA-Energietechnik und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von RVA-Energietechnik, also Nordhausen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Nordhausen. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen. die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen sollte.